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Jetzt schlüssiges Konzept für Unterkunftskosten

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Pressemitteilung der Stadt Remscheid

Die Stadt Remscheid legt die Obergrenzen der angemessenen Kosten der Unterkunft für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen neu fest. Wie viel darf eine (Miet)wohnung kosten? Die Beantwortung dieser Frage ist vor allem dann wichtig, wenn die Unterkunftskosten im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“) vom Jobcenter Remscheid oder im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von der Stadt Remscheid bezahlt werden. Gemäß den Gesetzesausführungen sind lediglich die angemessenen Unterkunftskosten bei der Leistungsgewährung zu berücksichtigen.

Die angemessenen Obergrenzen für die Kosten der Unterkunft sind nach Entscheidungen des Bundessozialgerichtes auf Basis eines schlüssigen Konzeptes festzulegen. Die Stadt Remscheid hat das Unternehmen Analyse & Konzepte beauftragt, ein schlüssiges Konzept für das Stadtgebiet Remscheid zu erstellen. Nach einer umfangreichen Mietwerterhebung und einer sich daran anschließenden Datenauswertung hat Analyse & Konzepte unter Berücksichtigung des aktuellen Wohnungsmarktes ein schlüssiges Konzept fertiggestellt.

Das schlüssige Konzept ist für die Stadt Remscheid Grundlage für die Neufestsetzung angemessener Obergrenzen der Kosten der Unterkunft ab 1. Oktober 2016: 

Wohnungsgröße

Personenzahl

Obergrenze angemessener Unterkunftskosten*, monatlich

bis 50 m²

1

335,50 Euro

bis 65 m²

2

420,55 Euro

bis 80 m²

3

525,60 Euro

bis 95 m²

4

622,25 Euro

bis 110 m²

5

706,20 Euro

weitere 15 m² je Person

 

  96,30 Euro

              * Grundmiete zzgl. Betriebsnebenkosten (kalt, ohne Heizkosten)

Gegenüber den bislang geltenden Obergrenzen angemessener Unterkunftskosten ergeben sich nur geringfügige Änderungen.

Was passiert, wenn die Unterkunftskosten die Angemessenheitsgrenze überschreiten? Im konkreten Einzelfall wird geprüft, ob es besondere Gründe gibt, die für die Anerkennung höherer Unterkunftskosten sprechen. Gibt es diese nicht, besteht die gesetzliche Verpflichtung, die Unterkunftskosten auf das angemessene Maß zu reduzieren, was durch verschiedene Maßnahmen geschehen kann. Auch wenn die Unterkunftskosten unangemessen hoch sind, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass ein Wohnungswechsel stattfinden muss. Hier ist noch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgeschaltet. Auf Grund der Vielzahl möglicher Fallkonstellationen wird empfohlen, sich bei Fragen zu diesem Thema mit der zuständigen Mitarbeiterin bzw. dem zuständigen Mitarbeiter des jeweiligen Leistungsträgers in Verbindung zu setzen, um die Sachlage zu erörtern.

Neu ist die erstmalige Einführung eines Klimabonus, um auch auf diesem Weg einen Beitrag zur Reduzierung von CO2-Emissionen leisten zu können. Zu den angemessenen Unterkunftskosten wird ein Zuschlag von 0,47 EUR je Quadratmeter Wohnfläche/Monat hinzugerechnet, wenn ein Energiebedarfsausweis vorgelegt wird, der einen Heizwärmebedarf von höchstens 60 kWh/m²a ausweist. Es wird erwartet, dass mindestens in Höhe dieses Zuschlags Heizkosten eingespart werden.


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