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Erlass von Schulden in der gesetzlichen Krankenkasse

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Pressemitteilung des Caritasverbandes Remscheid e.V.,

Offiziell haben fast 140.000 Menschen in Deutschland keine Krankenversicherung – darunter viele Kleinunternehmer und Geringverdiener und Menschen in prekären Lebenslagen. Wir rechnen, dass in Remscheid ca. 200 Personen ohne Krankenversicherungsschutz leben. Wenn sich diese Menschen bis zum 31. Dezember bei einer Krankenversicherung melden, haben sie die Möglichkeit ohne Altschulden wieder in die Versicherung aufgenommen zu werden. Er bekommt dann Beitragsansprüche  und Säumniszuschläge erlassen.

Für den Zeitraum ab 2014 bekommen die betroffenen Menschen ihre Beitragsschulden nicht erlassen. Für den Nacherhebungszeitraum – Zeitraum zwischen Eintritt der Versicherungspflicht und Anzeige der Versicherung bei der Krankenkasse – werden die nachzuzahlenden Beiträge ermäßigt. Für Menschen, deren Versicherungspflicht bereits festgestellt ist und Schulden aus dem Zeitraum zwischen Beginn der Versicherungspflicht und Meldung bei der Krankenkasse bestehen, gilt die „Altfallregelung“, dass sie die bereits festgestellten Beitragsschulden und die darauf entfallenden Säumniszuschläge für den Nacherhebungszeitraum erlassen bekommen. Gleiches gilt für Vollstreckungskosten, Gebühren und Zinsen. Bereits  gezahlte Beiträge und Säumniszuschläge werden nicht zurück erstattet.

Voraussetzung für einen Erlass bzw. eine Ermäßigung der Beitragsschulden ist in allen Fallkonstellationen, dass die Menschen im Nacherhebungszeitraum keine Leistungen in Anspruch genommen haben oder – wenn dies doch der Fall war - auf eine nachträgliche Kostenübernahme bzw. Kostenerstattung durch die Kasse verzichten. Diese Voraussetzung gilt nicht für mitversicherte Familienangehörige. Zudem ist ein Erlass bzw. eine Ermäßigung von Beiträgen nur möglich, wenn der Nacherhebungszeitraum mehr als drei Monate umfasst. Für einen Erlass bzw. die Ermäßigung von Beitragsschulden müssen die betroffenen Menschen einen formlosen Antrag bei ihrer Krankenkasse stellen. Dieser Antrag sollte mit Blick auf den Stichtag 31. Dezember 2013 und den bis dahin geltenden günstigeren Schuldenerlass-Regelung schnellstmöglich gestellt werden. Zuständig ist die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Versicherung bestanden hat.


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